Aktuelles – Arbeitsrecht
Kündigung des Arbeitnehmers
von RAin Elisabeth Brinkmeyer
Spricht ein Arbeitnehmer eine schriftliche außerordentliche Kündigung aus, so kann er sich später regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht – BAG – in seinem Urteil vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07 - . Der Kläger hatte fristlos gekündigt, weil der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen im Verzug war. Einige Monate später verlangte der Kläger von der jetzigen Beklagten Zahlung der ausstehenden Gehälter mit der Begründung, es habe ein Betriebsübergang stattgefunden. Seine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung sei unwirksam gewesen, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Die Beklagte hat den Betriebsübergang bestritten und eingewandt, das Arbeitsverhältnis habe schon vor dem behaupteten Betriebsübergang durch die fristlose Kündigung sein Ende gefunden. Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwar bedürfe auch die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB eines wichtigen Grundes. Ein solcher wichtiger Grund könne z.B. vorliegen, wenn der Arbeitgeber mit Gehaltszahlungen in Rückstand sei. Fehle es an einem wichtigen Grund, sei die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber könne die Unwirksamkeit der Kündigung auch gerichtlich geltend machen. Nehme er die Kündigung jedoch hin, so könne sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstoße er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.