Aktuelles – Steuerrecht
SteuerNews 3/2021
Von Stb Prof. Dr. Georg Arians
Aktuelle Informationen zu Hilfsmaßnahmen und -angeboten für Betroffene der Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und NRW.
(1) Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung
> Fristverlängerung Veranlagungszeitraum für Steuererklärungen 2019
- Bei Einschaltung von Steuerberatern etc. auf Antrag bis 02.11.2021 (§ 108 (3) AO);
- Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen ausnahmsweise im jeweiligen Einzelfall, sofern der nicht beratende Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er ohne Verschulden die ursprüngliche Abgabefrist (31.07.2020) nicht einhalten konnte (max. 02.11.2021);
> Fristverlängerung Veranlagungszeitraum 2020
für beratene Steuerpflichtige: 31.05.2022; für Nichtberatene: 31.10.2021
> Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen wird ausgeweitet, so dass sich die reguläre 15-monatige zinsfreie Zeit des § 33 (2) S. 1 um 3 Monate verlängert.
> Schätzungen sollen bis zum 02.11.2021 (§ 108 (3) AO) unterbleiben.
> Falls Steuerbescheid/sonstiger Verwaltungsakte nicht zugegangen, werden diese nochmals
bekanntgegeben
(2) Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung.
Soforthilfe für die Flut(-opfer); ein BMF-Schreiben zum Herunterladen wurde bereit gestellt.
(3) Barmer Versicherung hat eine Hotline für alle Betroffenen in den Hochwassergebieten geschaltet. Auf diesem Wege zuverlässige Antworten zu Fragen der Medizin, Pflege und zur Krankenversicherung. Weiterhin zum Angebot von Psychologen/Psychologinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen. Die Angebote sind kostenlos und gelten auch für Nichtmitglieder.
Entscheidung Bundesverfassungsgericht vom 20.08.2021
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5% zugrunde gelegt wird.
SteuerNews 2/2021
von Stb Prof. Dr. Georg Arians
(1) Auch hier vorab der Hinweis: Die steuerliche Literatur über das Corona-Virus ist weiterhin stark angewachsen; deshalb soll auch hier auf eine umfassende und ausführliche Darstellung verzichtet werden.
(2) Die Verschiebung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 hat auch Auswirkungen auf den Beginn des Verzinsungszeitraumes; geplant ist eine Veränderung auf den 01.10.2021. Zum Verspätungszuschlag siehe weiterhin den neuen § 152 AO, insbesondere § 152 (1)–(3) AO.
(3) Geplant ist eine Sofortabschreibung für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend ab dem 01.01.2021 zu ermöglichen.
(4) Neustarthilfe für Soloselbständige: Betriebskostenpauschale, wenn der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit 1/2021–6/2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um 50% oder mehr zurückgegangen ist.
Die Neustarthilfe beträgt max. € 7.500,00 für den gesamten Zeitraum.
Beispiel: Jahresumsatz (netto) 2019 € 32.800,00
Referenzumsatz 50% 2019 16.400,00
Neustarthilfe 50% / = € 8.200,max. € 7.500,00.
(5) Umfrage zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Freien Berufen:
Geplante Analyse des IFB und des BFB e.V.
(6) Spendennachweis einfacher: Ab 2021 können Spender Zahlungen bis € 300,00 - statt bisher € 200,00 – mit einfachem Überweisungs- oder Barzahlungsbeleg nachweisen.
(7) Höhere Freibeträge für Übungsleiter (€ 3.000,00) und Ehrenamtler (€ 840,00); (Übungsleiterpauschale/ Ehrenamtlerpauschale).
(8) Energetische Sanierungsmaßnahmen: Neuer § 35c (1) 1 EStG; Ermäßigung der tariflichen ESt auf Antrag (ab 2021); im Jahr der Beendigung der Maßnahme und im nächsten Jahr um 7% (höchstens um € 14.000,00) der Aufwendungen und im übernächsten um 6% (höchstens um € 12.000,00); Fachunternehmer-Bescheinigung nach amtlichem Muster (Hinweis § 35a EStG).
(9) Hinweis: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in NRW; Fragen stellen erlaubt; Akteneinsicht bei steuerlichen Maßnahmen; www.fragdenstaat.de (Die NRW Nachrichten 3/2021, S. 6–7).
(10)Gläubiger deutscher Staatsschulden: Überwiegender Teil der deutschen Staats-Verschuldung stammt nicht aus klassischen Krediten bei Banken, sondern aus Staatsanleihen. Grob sind die Gläubiger von 2,3 Billionen (= Staatsschulden) Ausländer, inländische Geschäftsbanken, Bundesbank, inländische Versicherungen und Fonds, sonstige inländische Gläubiger (Der Steuerzahler, 3/2021, S. 20–21).
SteuerNews 1/2021
von Stb Prof. Dr. Georg Arians
(1) Die Literatur über das Corona-Virus ist mittlerweile stark angewachsen; deswegen soll hier auf eine Darstellung und Analyse der steuerlichen Problembereiche verzichtet werden.
(2) Daneben haben sich Regierung, Parlament, Bundesfinanzministerium, Rechtsprechung und das Schrifttum auch mit anderen Fragen steuerlicher Art beschäftigt. Aus diesem Bereich soll nun (selektiv) berichtet werden.
(a) Soli-Stopp. Soli-Klage jetzt vor den Bundesfinanzhof (BFH). Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt Aktenzeichen zu seiner Musterklage bekannt. Er geht mit seiner Klage gegen den Soli 2020 in die nächste Instanz. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hatte die Klage zwar in erster Instanz abgewiesen, doch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Revision zum BFH zugelassen. Unter dem jetzt bekannt gegebenen Az. IX R 15/20 wird die Musterklage beim BFH geführt.
(b) Speth, Rudolf: „Steuern, Schulden und Skandale. Für wen spricht der Bund der Steuerzahler?“, Düsseldorf 2008 (13 Jahre alt!). Hans Böckler-Stiftung: Arbeitspapier 161. Kontakte bestehen zum Deutscher Steuerberaterverband (DStV), in dem rund die Hälfte der Steuerberater (32.000) organisiert ist. Es gibt punktuelle informelle Zusammenarbeit, z. B. im Rahmen berufsrechtlicher Themen.
(c) Schwierige Prognose bei Pandemie – Folgen und Steuerausfälle. Wie die Corona-Krise den Staat trifft, legt nun der Kreis der Steuerschätzer fest. Es könnte schlimmer kommen als in der Finanzkrise.
(d) Stirbt der deutscheste aller Berufe aus? Belege verbuchen, Rechnungsausweise, Bilanzen erstellen: Die meisten typischen Tätigkeiten eines Steuerberaters können längst Programme übernehmen. Wie sich der Arbeitsalltag eines ganzen Berufsstandes verändert (Wilke, SZ, 03.06.2018). Es sind sowieso nur Steuerverwalter oder Steuererklärer. Gott sei Dank fallen die bald alle weg. Lohnt sich der Steuerberater noch?
(e) Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück sollte bereits im Notarvertrag erfolgen. Damit kann Streit mit der Finanzverwaltung vermieden werden.
(f) Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber – Übernahmen von Mitgliedsbeiträgen an Vereinen und Fitnessstudios. Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit sind steuerfrei, soweit sie € 600,00 je Kalenderjahr nicht übersteigen (Verfügung OFD Karlsruhe vom 21.07.2020).
(g) Steuerzahler, die ein Elektro- oder Hybridfahrzeug beruflich nutzen und dies an privater Stromzufuhr laden, können bei der Einkommensteuererklärung auf eine pauschale Abrechnung zurückgreifen. Dass auch Selbständige die lohnsteuerlichen Pauschalen ansetzen können, hat das Finanzministerium (FM) Mecklenburg-Vorpommern bekanntgegeben (Az. IV 301 - S 2130 - 00000 - 2019/002). Die Pauschalen betragen ab 2021 monatlich für E-Fahrzeuge € 70, für H-Fahrzeuge € 35, wenn es keine Lademöglichkeit in der Betriebsstätte gibt.
(h) Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 wird verlängert, und zwar massiv bis 31.08.2021. Das gilt allerdings nur für beratene Steuerpflichtige. Die Fristverlängerung ist auch wichtig für die nunmehr zwingend festzusetzenden Verspätungszuschläge; hierbei haben die Finanzämter keinen Ermessensspielraum mehr.